ENTSCHEIDUNG DES MINISTERS FÜR VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Nr. B 36934/2805

ΦΕΚ 682/B/10.07.2002

Erlass einer Charta der Verbraucherpflichten (Χ.Υ.Κ.) für Verkehrsdienstleister gemäß Gesetz 2963/2001 (Α’268)

Unter Berücksichtigung von:

1. Den Bestimmungen von Absatz 2, Artikel 15 des Gesetzes 2963/2001 (Α’268).
2. Der Allgemeinen Geschäftsordnung des Personals der Gemeinsamen Sammelkassen für Busse (KTEL), P.D. 229/94 (Α’134).
3. Artikel 29a des Gesetzes 1558/85 (A‘ 137) „Regierung und staatliche Stellen“, ergänzt durch Artikel 27 des Gesetzes 2801/92 (A‘ 154) und ersetzt durch Absatz 2a des Artikels 1 des Gesetzes 2469/97 (A‘ 38).
4. Da die Bestimmungen dieses Beschlusses keine Ausgaben zu Lasten des Staatshaushalts verursachen, beschließen wir:

Wir erlassen die Charta der Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen gegenüber den Verbrauchern wie folgt:

Artikel 1

Pflichten der Verkehrsunternehmen

1. Die Verkehrsunternehmen und ihre Träger sind verpflichtet:

a. die ihnen jeweils gehörenden Linienbusse zu bedienen.

b. für Sauberkeit, ein gepflegtes Erscheinungsbild, einen sicheren Betrieb der Busse sowie für deren Wartung zu sorgen, um die Umweltauswirkungen ihrer Nutzung zu minimieren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Buseigentümer.

c. Die festgelegten Fahrpreise einziehen und den aktuellen Tarif gut sichtbar aushängen.

d. Die festgelegten Strecken genau einhalten und Sonderfahrten einrichten, wenn dies für die Fahrgäste erforderlich ist.

e. Bahnhöfe, Ankunfts- und Abfahrtsstellen sowie Wartehallen in gutem Zustand halten, Abfahrts- und Halteschilder aufstellen und generell alle für die Fahrgäste nützlichen Maßnahmen ergreifen.

f. Die Fahrgäste über das Netz und die Strecken der Personenlinien sowie über alle anderen nützlichen Informationen informieren.

g. Sitzplatzreservierungen vornehmen. Für die KTEL ist eine Sitzplatzreservierung bis zu einer Stunde vor Fahrtbeginn obligatorisch.

h. Die sichere Beförderung der Fahrgäste, ihres Gepäcks und unbegleiteter kleiner Pakete gewährleisten.

i. Die genaue Durchführung der geplanten Arbeiten sicherstellen, insbesondere hinsichtlich Häufigkeit, Einhaltung der Strecken und Fahrzeit.

j. Für einen zufriedenstellenden Service der Fahrgäste während der Fahrt und während ihres Aufenthalts in den Warte- und Ankunfts- und Abfahrtsbereichen der Busse sorgen.

k. Informationsdienste (Public Service Office) an den Ankunfts- und Abfahrtsbahnhöfen bereitstellen.

l. einen organisierten Service für die Annahme von Paketen und die Aufbewahrung von Fundsachen bereitstellen.

m. den Transport von brennbaren und explosiven Stoffen verbieten.

n. den Transport von Tieren verbieten, mit Ausnahme von Begleittieren von Menschen mit Behinderungen oder kleinen Haustieren, die mit dafür geeigneten Transportmitteln transportiert werden.

o. Sie stellen Beschwerde- und Vorschlagskästen sowohl an Bahnhöfen und Reisebüros als auch in Bussen auf.

p. Sie verbieten die Beförderung von Kindern bis zu sechs (6) Jahren ohne Begleitperson. Die Begleitperson ist für die sichere Beförderung verantwortlich und nimmt mit dem Kind einen Fahrgastsitz ein, der sich hinter einem anderen Sitz befindet.

lg. Sie gestatten Kindern im Alter von sechs (6) bis fünfzehn (15) Jahren die Nutzung eines Doppelsitzes (Einzelsitz und Rückenlehne) in Dreiergruppen, sofern sich dieser hinter einem anderen Fahrgastsitz befindet.

r. Sie verfolgen die einschlägigen Medienberichte bei widrigen Wetterbedingungen und ergreifen gegebenenfalls aufgrund von Unterbrechungen des Transports auf Fähren oder an anderen Orten die erforderlichen Maßnahmen (Verschiebung von Strecken, Information der Fahrgäste zum Zeitpunkt der Abfahrt usw.), um vermeidbare Unannehmlichkeiten für die Fahrgäste zu vermeiden.

lθ. Sie erstatten dem Fahrgast 70 % des Fahrpreises, wenn er seine Sitzplatzreservierung auf einer Intercity-Verbindung mindestens 8 Stunden vor Abfahrt storniert, bzw. 50 %, wenn er die Sitzplatzreservierung innerhalb von 8 Stunden vor Abfahrt storniert.

Sie können die Fahrkarten, anstelle der vorherigen Stornierung, hinsichtlich des Reisedatums ändern oder kostenlos auf andere Personen übertragen (diese werden erhoben bei der Übertragung eines regulären Fahrscheins auf eine Person, die Anspruch auf einen ermäßigten Fahrschein hat, oder bei der kostenlosen Rückerstattung des entsprechenden Betrags an den ursprünglichen Fahrkarteninhaber). Voraussetzung ist, dass in jedem Fall (Stornierung, Änderung des Reiseziels oder der Reiseroute, Fahrgastwechsel oder Datumsänderung) eine Bestätigung des Fahrscheins durch den zuständigen KTEL-Mitarbeiter vorliegt.

Sie hängen den XYK an gut sichtbaren Stellen in den Haltestellen und Busbahnhöfen sowie in den Busstationen aus und stellen ihn den Fahrgästen auf geeignete Weise zur Verfügung.

Artikel 2

Pflichten des Personals

Das Personal von Verkehrsunternehmen sowie Busunternehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit einer dieser Personalkategorien angehören, ist verpflichtet:

a. Ein ordentliches Erscheinungsbild zu haben und die erforderliche Dienstkleidung während der Fahrt zu tragen.

b. Sich den Fahrgästen gegenüber höflich, seriös und hilfsbereit zu verhalten und deren umfassenden und sofortigen Service zu gewährleisten.

c. Besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit gegenüber Menschen mit Behinderungen (älteren Menschen, Schwangeren und Menschen mit besonderen Bedürfnissen) walten zu lassen.

d. Bereitwillig alle nützlichen Informationen zu geben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere zu Strecken, Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Busse usw.

e. Während der Fahrt nicht zu rauchen.

f. Verantwortungsvoll mit der Abholung und Auslieferung des Gepäcks und unbegleiteter kleiner Pakete umzugehen.

g. Fahrkartenkontrolleure müssen bei der Kontrolle ihren amtlichen Ausweis vorzeigen.

h. Busfahrer sind verpflichtet, ihren Vor- und Nachnamen an einer dafür vorgesehenen Stelle anzubringen und die Busfenster zu wechseln.

i. Es ist sicherzustellen, dass Fahrgäste die Busfenster nicht öffnen, wenn die Klimaanlage läuft oder andere Fahrgäste dagegen sind.

j. Es ist zu verhindern, dass Fahrgäste Handlungen vornehmen, die den Bus beschädigen könnten.

k. Es ist zu verhindern, dass Fahrgäste im Bus rauchen.

l. Es ist zu empfehlen, dass Fahrgäste auf Buslinien, die den Transport von Stehplätzen erlauben, ihren Sitzplatz für hilfsbedürftige Personen (Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen) freigeben.

Artikel 3

Verbraucherrechte und Entschädigung
1. Anzeigen von Bürgern über Verstöße gegen die hierin festgelegten Pflichten und die Personalvorschriften der Verkehrsunternehmen sind an die zuständige Verkehrs- und Kommunikationsabteilung der Präfekturregierung am Sitz des Verkehrsunternehmens zu richten. Diese leitet die Anzeigen an die in Artikel 4 genannten zuständigen Stellen weiter, die die vorgesehenen Sanktionen mit einer begründeten Entscheidung verhängen.

2. Jedes Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, Verbraucher in folgenden Fällen zu entschädigen:

a. Bei Gepäckverlust mindestens 30 €.
b. Bei Verlust unbegleiteter Kleinpakete mindestens 15 €.
c. Bei Nichtabholung eines Fahrgastes vom Abfahrtsort oder einer vorher festgelegten Haltestelle aufgrund eines Verschuldens des Verkehrsunternehmens den dreifachen Fahrpreis.

Artikel 4
Verstöße – Sanktionen

1. Gegen die Verwaltungsorgane der Verkehrsunternehmen und gegen die Buseigentümer, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, werden gemäß Artikel 17 des Gesetzes 2963/2001 Verwaltungssanktionen verhängt.
2. Gegen das Personal der Verkehrsunternehmen werden je nach Schwere des Verstoßes die in den jeweiligen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen sowie eine Geldbuße gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 17 des Gesetzes 2963/2001 verhängt.

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